Satzung der CKP

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SATZUNG DER CHRISTLICH KONSERVATIVEN PARTEI (CKP)

§1 – CKP

(1) Die CKP ist eine virtuelle Internetpartei, deren Ziel es ist, die christlich und konservativ, national und rechtsliberal Orientierten bei der Internet-Politiksimulation www.dol2day.com und außerhalb des Internets zu vereinen.

(2) Der volle Name der Partei lautet „Christlich Konservative Partei“, die Kurzform CKP.

(3) Die CKP ist unabhängig und orientiert sich im Hinblick auf RL-Parteien am ehesten an der ältesten deutschen Partei, der 1870 gegründeten Deutschen Zentrumspartei (ZENTRUM).

§2 – Grundsatz

Die CKP bekennt sich uneingeschränkt zum Grundgesetz und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Dem steht nicht entgegen, dass sie, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der international anerkannten völkerrechtlichen Bewertung über viele Jahrzehnte hinweg, Deutschland rechtshistorisch, politisch und moralisch als in den Grenzen vom 31.12.1937 weiterhin existent erachtet.

§3 – Gültigkeit der dol2day-Regeln

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes beschlossen wurde, gelten die Regeln von dol2day. Im Falle von sich widersprechenden Regelungen soll diejenige Regelung gelten, die von der CKP-Mitgliederschaft in einer Abstimmung als die für sie gültige festgelegt wird.

(2) Aufnahme und Austritt der Mitglieder erfolgen auf Grundlage der Regeln von dol2day. Beträgt die Mitgliederstärke weniger als 50 Mitglieder, können auf der Grundlage von Sonderermächtigungen abweichende Regelungen beschlossen werden.

(3) Sollten Änderungen an den Regeln von dol2day Änderungen an dieser Satzung erforderlich machen, so sind diese in angemessener Frist zur Abstimmung zu stellen. Sollten Teile dieser Satzung durch Änderungen in den Regeln von dol2day ungültig werden, so gelten die übrigen Teile unverändert weiter.

§4 – Mitgliedschaft

(1) Ein klares Einverständnis mit den §1 und §2 dieser Satzung ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der CKP. Das Abweichen von der Zustimmung zu diesen unveränderlichen Grundsätzen steht der Erschleichung der Mitgliedschaft mit der Folge gleich, dass dieselbe als von Anfang nichtig zu betrachten ist.

(2) Mitglieder extremistischer Parteien oder anderer extremistischer Organisationen können nicht Mitglied der CKP werden.

(3) Aufgenommen werden können nur Doler, die

- mindestens 10 Meinungen zu politischen Themen geschrieben haben, - seit mindestens sechs Monaten Dol-Mitglied sind.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit und informiert die Mitglieder im Parteiforum über Neumitgliedschaften.

(5) Sollte ein Bewerber im Rahmen der Bewerbung falsche Angaben gemacht haben, so ist sein Aufnahmeantrag bzw. seine Mitgliedschaft nichtig und sofort zu beenden.

(6) Mitglieder erhalten Zugang zum Parteiforum. Außerdem erhalten sie die Möglichkeit zur Teilnahme an Abstimmungen, sofern sie nicht Mitglied auf Probe gemäß §4b sind.

§4a – Verifizierung

Ersatzlos gestrichen

§4b – Mitgliedschaft auf Probe

(1) Mitglieder können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands auf Probe aufgenommen werden. Dies ist dem Betroffenen und den übrigen Mitgliedern mitzuteilen.

(2) Mitglieder auf Probe haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme der in dieser Satzung spezifizierten Ausnahmen.

(3) Der Vorstand kann bei der Aufnahme einem Mitglied auf Probe Auflagen machen. Diese sind dem Betroffenen und der übrigen Mitgliedschaft mitzuteilen.

(4) Mitglieder auf Probe können vom Vorstand einstimmig ausgeschlossen werden, sofern Sie sich parteischädigend verhalten oder gegen Auflagen des Vorstandes verstoßen. Der Beschluss ist den Mitgliedern mitzuteilen.

(5) Eine Mitgliedschaft auf Probe wandelt sich, je nach Ermessen des Vorstandes, jedoch spätestens nach Ablauf von 3 Monaten automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft um.

§4c – Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Vorstand kann gegenüber Mitgliedern Rügen aussprechen. Diese haben keine weiteren Konsequenzen.

(2) Der Vorstand kann einem Mitglied in begründeten Fällen für bis zu vier Wochen den Zugang zum Parteiforum sperren.

§4d – Parteiausschlussverfahren

(1) Verhält sich ein Mitglied parteischädigend und/oder satzungswidrig, kann vom Vorstand ein Parteiausschlussverfahren eröffnet werden. Der Vorstand fasst zusammen, inwiefern das betreffende Mitglied sich schädigend verhalten hat.

(2) Nachdem diese Anklageschrift im internen Forum veröffentlicht wurde, hat der Angeklagte 72 Stunden Zeit sich zu den Angaben zu äußern. Danach wird über den Ausschluss abgestimmt.

(3) In Fällen, in denen der Partei Schaden zugefügt werden könnte, kann der Vorsitzende allein den Forenzugang des betreffenden Mitglieds bis zum Ende der Abstimmung sperren.

(4) Jedes Mitglied der CKP, das nicht gemäß §4b auf Probe Mitglied der Partei ist, kann einen Antrag auf Ausschluss einzelner Mitglieder stellen. Dazu muss ein entsprechender Faden im internen Forum eröffnet werden, in dem die Begründung für den Antrag veröffentlicht wird. Wenn mindestens 30% der aktiven Mitglieder ihre Unterstützung in diesem Faden veröffentlicht haben, wird gemäß Abs. 2 weiter verfahren.

(5) In besonders dringlichen Fällen kann der Vorsitzende allein den Ausschluss des Mitgliedes beschließen, sofern diesem Beschluss nicht eine Mehrheit des Vorstands unverzüglich widerspricht. Bei Mitgliedern auf Probe entfällt die Möglichkeit zum Widerspruch. Der Beschluss ist im internen Forum zu veröffentlichen.

(6) Jedes Parteiausschlussverfahren muss nach der Eröffnung des entsprechenden Fadens durch den Vorstand per Rundschreiben bekannt gegeben werden.

(7) Wenn sich ein Mitglied länger als sechs Monate lang nicht am Parteileben beteiligt hat, entscheidet der Vorstand auf Antrag eines seiner Mitglieder darüber, ob das betreffende Mitglied weiterhin Mitglied der CKP bleiben soll. Entscheidet sich der Vorstand mehrheitlich für ein Ende der Mitgliedschaft, wird der betroffene Doler ausgeschlossen und in geeigneter Art und Weise über die Entscheidung informiert.

§5 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Parteivorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie üben jeweils Administrationsrechte aus.

(2) Die anfallenden Aufgaben verteilt der Vorstand selbstständig.

(3) Sollte der Vorstand in Einzelfragen intern keine Mehrheiten finden, kann, auf Antrag eines Vorstandsmitglieds, eine Mitgliederbefragung, in Form einer Abstimmung, stattfinden.

(4) Für sachgebundene Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte aus der Partei ernennen. Diese können auch per Abstimmung von der Partei legitimiert werden. Beauftragte sind nicht Mitglieder des Vorstandes und erhalten nur beschränkte Administrationsrechte, die im Rahmen ihres Auftrages nötig sind.

(5) Nach jeder Amtsperiode soll der bis dahin amtierende Vorstand einen Rechenschaftsbericht über seine Amtszeit im internen Forum ablegen.

§5a – Wahl des Vorstands

(1) a) Der Vorstand wird spätestens alle zwei Jahre vollständig neu gewählt; dies gilt nicht im Falle einer Notbesetzung (unter 20 Mitgliedern). In diesem Fall bleibt der Vorstand im Amt, bis eine Mindeststärke von 50 Mitgliedern wieder erreicht ist. Im Falle des Absinkens der Mitgliederschaft auf unter 10 Mitglieder kann vom Vorsitzenden allein ein Vorstand berufen werden.

b) 7 Tage vor Auslaufen einer Amtsperiode werden zwei Bewerbungsfäden eröffnet. Die Eröffnung wird per Rundmail bekannt gegeben. 24 Stunden vor Ende der Bewerbungsfrist werden per Rundmail alle bisherigen Kandidaten bekannt gegeben. Sobald die Bewerbungsfrist ausgelaufen ist, werden noch einmal alle Bewerber bekannt gegeben. Anschließend werden keine Bewerbungen mehr angenommen.

c) Die Abstimmungen dauern 5 Tage. Die alten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur neuen Besetzung ihrer Ämter kommissarisch im Amt.

d) Neuer Parteivorsitzender wird, wer in der zugehörigen Abstimmung eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang kein Bewerber diese absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, durchgeführt, bei der dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zum Wahlsieg ausreicht. Verzichtet einer dieser Kandidaten vor der Stichwahl, ist der andere automatisch gewählt.

e) Bei der Wahl der zwei Stellvertreter sind die zwei Kandidaten gewählt, die insgesamt die meisten Stimmen erhalten haben. Haben zwei oder mehr Bewerber eines oder mehrerer unbesetzter Posten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, wird zwischen diesen eine Stichwahl durchgeführt. Gewählt sind dann erneut die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Verzichten ein oder mehrere Kandidaten und es sind dann gleich viele Kandidaten wie zu besetzende Ämter vorhanden, sind diese automatisch gewählt.

f) Ersatzlos gestrichen

(2) Jedes Parteimitglied, ausgenommen Mitglieder auf Probe, kann einen Misstrauensantrag gegen Mitglieder des Vorstands mit Begründung bei einem Vorstandsmitglied einreichen Das Vorstandsmitglied prüft den Antrag nach bestem Wissen und Gewissen. Tritt ein weiteres Vorstandsmitglied dem Antrag bei, ist eine Mitgliederbefragung zu starten.

(3) Der Vorstand kann geschlossen zurücktreten um den Weg für Neuwahlen frei zu machen. Für die Zeit der Wahl wird vom Vorstand ein kommissarischer Parteivorsitzender und ein kommissarischer Stellvertreter ernannt. Der kommissarische Vorstand kann keine neuen Mitglieder aufnehmen. Aufnahmeanträge werden für die Zeit zurückgestellt und die Antragssteller informiert.

(4) In Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes berufen die übrigen Vorstandsmitglieder, ohne Wahl, ein Parteimitglied für den Rest der Wahlperiode in den Vorstand. Im Falle des Rücktritts des Parteivorsitzenden bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder einen der zwei Stellvertreter zum kommissarischen Vorsitzenden.

§6 – Parteiprogramm

(1) Jedes Mitglied kann Programmvorschläge erstellen und, im Benehmen mit einem Vorstandsmitglied, zur Abstimmung stellen.

(2) Die Programmdiskussion und Entscheidung über den Vorschlag laufen nach den von dol2day vorgegebenen Regeln ab.

(3) Der Vorstand hat die Aufgabe das Programm auf aktuellem Stand zu halten, sowie die Programmdiskussion voranzutreiben. Dies gilt nicht für den Fall der Notbesetzung gemäß §5a (1).

§7 – Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen dauern 5 Tage. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand begründet die Abstimmungsdauer auf bis zu 3 Tage senken.

(2) Wahlen erfolgen geheim. Es ist die Möglichkeit zur Enthaltung zu gewährleisten.

(3) Abstimmungen erfolgen offen.

(4) Soweit nichts anderes beschlossen wurde, entscheidet die Mehrheit der Ja- über die Nein-Stimmen.

(5) Abstimmungen, die nicht der unverbindlichen Feststellung der Parteimeinung dienen, sind per Rundmail unmittelbar davor sowie im internen Forum anzukündigen.

(6) Art und Zweck der Abstimmung sind dem Hintergrund der Abstimmung beizufügen.

§8 – Satzung

(1) Über die Satzung wird in einer Abstimmung mit einer Abstimmungsdauer von 7 Tagen abgestimmt. Die Satzung ist angenommen, wenn sich zwei Drittel der aktiven Mitglieder dafür aussprechen.

(2) Die Satzung wird durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bei Teilnahme von mindestens der Hälfte aller aktiven Mitglieder in siebentägiger Abstimmung geändert.

(3) §1 Abs. 1-2, §2, §8 sowie §10 sind unveränderlich.

§9 – Kanzlerkandidatur

(1) Jedem Vollmitglied der CKP steht es offen, sich einer parteiinternen Wahl für eine Kanzlerkandidatur zu stellen.

(2) Die Unterstützung einer Kanzlerkandidatur bedarf einer Abstimmung durch die Parteimitglieder. Bei der Abstimmung ist nach §7 Abs. (1) zu verfahren.

(3) Für eine Annahme der Kanzlerkandidatur bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen werden weder als Befürwortung noch als Ablehnung gewertet und somit bei der Zählung nicht berücksichtigt).

(4) Hinsichtlich der Unterstützung eines Kanzlerkandidaten einer anderen Partei gelten die Absätze 2 und 3 analog.

§10 – Korrespondenz-Ini

(1) Aufgrund der inhaltlichen Kohärenz zur mitgliederstärksten Dol2Day-Ini „Bürgi“ erklären Partei und Ini übereinstimmend ihre jeweilige unverbrüchliche und nicht enden sollende Solidarität und Loyalität zueinander.

(2) In Zeiten des Erfordernisses sollen daher die Partei für die Ini und vice versa eintreten und den Bestand der jeweils anderen anhaltend sichern. Partei und Ini sichern daher zu, Positionen und Funktionen der jeweils anderen anzuerkennen und nach innen und außen zu vertreten.

(3) Auf Beschluss der jeweiligen Vorstände sollen Partei und Ini personenidentisch geführt werden, um die Einheit von Partei und Ini zu sichern. Hierzu können das Amt des Vorsitzenden, der Stellvertreter und/oder des Generaladmins vereinigt und sowohl in Partei wie in der Ini ausgeübt werden.

(4) In Krisenzeiten, vor allem im Falle eines Absinkens der aktiven Mitgliederzahl auf unter 10, sind die vereinigten Vorstände berechtigt, mit Ausnahme der in §8 (3) genannten Einschränkung, einzelne Satzungsteile von Partei und/oder Ini zu erweitern, zu streichen oder zu modifizieren, Mitglieder aufzunehmen oder auszuschliessen, sowie Funktionsträger ihres Amtes zu entheben. Mit der Feststellung über das Vorliegen eines Krisenfalls werden die zu diesem Zeitpunkt noch existenten Ämter und Funktionen in solche auf Lebenszeit umgewandelt. Daran sind Partei und Ini auch nach Widerruf der Feststellung gebunden.

(5) Geraten weite Teile von Dol2Day oder Dol2Day insgesamt unter den beherrschenden Einfluss einer extremen Ideologie (z.B. Nationalsozialismus, Bolschewismus oder religiös motivierter Extremismus) sind die vereinigten Vorstände ermächtigt und verpflichtet, Partei und Ini aus Dol2Day herauszulösen und in einer adäquaten anderen Umgebung Exil zu nehmen.

Mit qualifizierter Mehrheit geändert: 07.10.2014

Links

• Parteiseite der CKP bei Dol2day: Christlich Konservative Partei

• DolLex-Eintrag über die CKP: http://www.dol2day.com/helpdesk/index.php/CKP a Stand: 18.9.2010