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Verfassungsklage gegen den Fiskalpakt: Wie würdest du als Richter entscheiden? |
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10.07.2012 10:37 Uhr |
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Ich würde gegen den ESM entscheiden.
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10.07.2012 10:41 Uhr |
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Ich würde Anordnung und Klage ablehnen, die Politik aber beauftragen, das Grundgesetz bis zu einem festgelegten Zeitpunkt dahingehend zu ändern, dass solch europäische Themen künftig nicht mehr so leicht zu einem Verfassungskonflikt führen können. |
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10.07.2012 11:00 Uhr |
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Vom Gefühl her würde ich der Klage statt geben und den ESM verhindern. Ich bin aber kein Jurist und kann deswegen nicht sagen, ob das Ganze nicht vielleicht doch mit der Verfassung konform ist.
Im Übrigen bin ich der Meinung, kann so eine Institution nur kommen, wenn wir dann auch generell die Haushaltsplanung der europäischen Union überlassen. Wir müssten also zu einen Bundesstaat werden und da sind wir Europäer noch weit von entfernt. |
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10.07.2012 11:05 Uhr |
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Ich würde Anordnung und Klage stattgeben. |
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10.07.2012 11:06 Uhr |
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Ich würde sowohl Eilanträgen wie Hauptsache stattgeben. Wer die Schuldenunion will, muß sie dem Volk zur Entscheidung vorlegen.
In der Realität erwarte ich, daß das Verfassungsgericht den Eilanträgen stattgibt, aber in der Hauptsache nachgibt mit dem üblichen Verdikt zur Souveränitätsübertragung: "bis hierher und nicht weiter". Danach kann das Gericht heimgehen, denn dann wird es für wirklich wichtige Fragen nicht mehr gebraucht. |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 10.07.2012 13:07 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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10.07.2012 11:09 Uhr |
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ich fände es schwierig, denn die Prüfkriterien sind in der Tat streng (siehe http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-050)
prinzipiell kann es nicht sein, dass das Verfassungsgericht die Politik bestimmt, allerdings, zumal ein Stattgeben der Klage wirklich gravierende Auswirkungen auf das Leben der Bürger haben könnte, sollten die Märkte in Turbulenzen geraten, wenn der ESM an Deutschland scheitert. Allerdings muss Grundlage allen staatlichen Handelns das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sein. Bei schwerwiegenden Mängeln der Verträge bzw. des Gesetzes zur Inkraftsetzung der europäischen Verträge würde ich der Klage in der Hauptsache stattgeben, bei kleineren Grundgesetzverstößen - die ich her als Auslegungssache definieren würde, würde einen Nachbesserungsauftrag an Bundestag und Bundesrat geben und die Klage ablehnen.
die einstweilige Anordnung müsste wohl auf ähnlicher Grundlage mit Einbeziehung möglicher Folgen bei einem anderslautenden Urteil in der Hauptsache erfolgen. Alles in allem nicht gut, aber ich würde wohl die einstweilige Anordnung wegen möglichen volkswirtschaftlichen Schäden durch Marktturbulenzen ablehnen. |
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10.07.2012 11:25 Uhr |
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Niklot, dass Problem ist, wenn die Gesetzt erst einmal in Kraft sind, also vom Bundespräsidenten Unterschrieben, dann gibt es keinen wirkliche Weg zurück mehr, auch wenn in der Hauptsache der Klage dann statt gegeben wird. Der ESM kann nicht Verklagt werden, er ist Immun und auch eine Auflösung des ESM ist (fast) unmöglich. Tritt das Gesetz also in Kraft, kann man sich die Klage auch vollkommen sparen. |
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10.07.2012 11:37 Uhr |
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ist das wirklich so, Teufel? Ich würde § 31 Abs 2 BVerfGG (In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.) dahin gehend interpretieren, dass mit Stattgeben der Klage die jeweiligen Einführungsgesetze zu den Verträgen nichtig werden. Ich gebe aber zu, dass ich mir nicht sicher bin, inwieweit Deutschland an die Einhaltung völkerrechtlicher Verträge gebunden ist, auch wenn die Verträge nachweislich verfassungswidrig sind. Insofern müsste wohl das BVerfG schon in der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache antizipieren. Das wirst du wohl meinen. |
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10.07.2012 11:44 Uhr |
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Deswegen sollte das Bundesverfassungsgericht ja auch die Änderung der Verfassung anordnen,
Aus dem Satz spricht ja ein tiefes Verständnis von Rechtsstaat und Gewaltenteilung.
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, sich eine Verfassung nach eigenem Gusto zu zimmern. Es hat geltendes Recht zu prüfen, nicht neues Recht zu schaffen. Als höchstes Gericht sollte es gerade nicht selbst Politik betreiben, sondern darauf achten, daß die Politik den Rahmen des geltenden Rechts nicht überschreitet und der Politik insoweit Grenzen ihrer sonst unbeschänkten Macht setzen. |
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